Verwaltungsgericht erlässt dritte Entscheidung zu Gunsten der Stadt Rheinsberg
Meldung aus RheinsbergDas Verwaltungsgericht Potsdam hat mit einem weiteren Beschluss vom 26. August 2026 den Antrag einer Amtsleiterin des Landkreises Ostprignitz-Ruppin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschluss trägt das Aktenzeichen VG 1 L 417/26.
Die Amtsleiterin wollte mit ihrer privat eingereichten Klage gegen die Stadt Rheinsberg erreichen das Aussagen untersagt werden.
Die Amtsleiterin wollte erreichen, dass der Stadt Rheinsberg mehrere Äußerungen untersagt werden. Diese stammen aus dem Video „Vetternwirtschaft im Landratsamt? Jetzt melden sich Insider aus dem Asylbereich“, das auf dem Kanal „Anständig bleiben“ veröffentlicht wurde.
Gegenstand des Antrags waren unter anderem folgender Unterlassungsanspruch:
Der Stadt Rheinsberg zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten, das die Amtsleiterin dafür gesorgt hat, dass ihr Ehemann eingestellt wird.
Weiterhin sollte untersagt werden, dass die Amtsleiterin einseitig Einfluss auf die Auswahlentscheidung genommen oder unzulässig begünstigt hat.
Weiterhin sollte unter anderem folgende Aussage untersagt werden:
„. Das große Familienunternehmen Landkreis Ostprignitz-Ruppin, nächster Akt“ „Jetzt hat sich herausgestellt, dass (…) der Bruder hat dort auch einmal gearbeitet“ „Schließlich bei der AfD reden wir doch auch immer über Vetternwirtschaft, wenn Familienmitglieder beschäftigt werden.“
Zusätzlich wurde der Antrag gestellt das Video zu löschen und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Der gesamte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Kosten haben die beiden Kläger zu tragen.
Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro fest.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nach Würdigung der Umstände erneut die bisherige rechtliche Einordnung des Kanals „Anständig bleiben“. Danach handelt es sich nicht um einen Kanal der Stadt Rheinsberg, sondern um einen privaten Kanal.
Nach Auffassung des Gerichts besteht eine klare Trennung zwischen dem privaten Kanal „Anständig bleiben“ und dem offiziellen Kanal der Stadt Rheinsberg „Rheinsberger Woche“. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg formulierten Kriterien für diese Abgrenzung sind nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfüllt. Die zuvor erteilten gerichtlichen Hinweise wurden umgesetzt.
Das Gericht führte außerdem aus, dass sich auch politische Amtsträger auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können.
Es bleibt festzuhalten, dass die Stadt Rheinsberg auch in der dritten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam in der bisher vertretenen Rechtsauffassung bestätigt wurde.









